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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kaps, im nachfolgenden Verwender genannt.

1. Allgemeines

a) Leistungen, Angebote, Reparaturarbeiten, Lieferungen und sonstige vertraglichen Vereinbarungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.
b) Die Gültigkeit dieser AGB kann nur durch schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung ausgeschlossen werden.
c) Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die vom Verwender nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Vertragsschluss

a) Alle Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend.
b) Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Im Falle einer schriftlichen Bestellung des Abnehmers ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verwender innerhalb von zehn Tagen die Annahme der Bestellung bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verwender ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.

3. Lieferung, Verzug

a) Über die Lieferzeiten von Fotoartikeln, -zubehör u. ä. sowie über die Entwicklungszeit für Filme werden gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Abnehmer getroffen. Dabei kann der Verwender von den für ihn geltenden Lieferfristen zuzüglich eines angemessenen weiteren Zeitraumes ausgehen, sofern diese für den Abnehmer so hinreichend bestimmbar sind, dass dieser das Fristende selbst berechnen kann, Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
b) Die Lieferfristen beginnen bei mündlich geschlossenen Verträgen mit dem Tag des Vertragschlusses, bei schriftlich geschlossenen Verträgen mit Datum der Auftragsbestätigung durch den Verwender.
c) Bei Lieferverzug ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen, mindestens jedoch zweiwöchigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Will der Abnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so muss er dem Verwender eine Nachlieferfrist von mindestens vier Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an berechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Abnehmers an den Verwender bei diesem eingeht. Schadensersatzansprüche gegen den Verwender sind nur dann gegeben, falls der Verzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf dem groben Verschulden des Verwenders beruht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
d) Im Falle eines Annahmeverzuges des Abnehmers hat der Verwender bei etwaigen Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
e) Die Abnahme der vertraglich zu erbringenden Leistung des Verwenders ist eine Hauptpflicht. Bei Nichtabnahme durch den Abnehmer ist der Verwender berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Abnehmer ist berechtigt, den Anfall eines geringeren Schadens nachzuweisen.
f) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

4. Kaufpreis, Zahlung, Aufrechnung

a) Die Preise des Verwenders verstehen sich zahlbar netto ohne Abzüge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass es sich um einen Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt.
b) Wird der vereinbarte Preis vor Lieferung und Leistung gesenkt, so gilt der gesenkte Preis als vereinbart.
c) Die vertragliche vereinbarte Gesamtsumme ist zu bezahlen, wenn eine Lieferung- oder Leistungszeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. andernfalls werden die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders als Kaufpreis vereinbart.
Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des vereinbarten Preises die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 4 % - bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 2 % je Vertragshalbjahr - übersteigt.
Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang der Kaufpreismitteilung zu erfolgen. Ist der Abnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders zzgl. Mehrwertsteuer als vereinbarter Preis. Die vorstehenden Absätze in c) gelten nicht.
Der Preis für Kassengeschäfte in den Ladengeschäften des Verwenders ist sofort bar, für sonstige Lieferungen und Leistungen auf Lieferschein unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar.
d) Falls bei Bezug auf Lieferschein bereits in der Rechnung ein gesondertes Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist, gerät der Abnehmer bei Nichtentrichtung des vereinbarten Preises ohne vorherige Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verwender berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesbank-Basiszinssatz zu berechnen, sofern der Verwender nicht mit einem höheren Zinssatz belastet ist bzw. durch den Abnehmer eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
e) Dies gilt auch für den Fall der Entgeltstundung durch den Verwender.
f) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die verkauften Gegenstände bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag dem Verwender gegen den Abnehmer zustehenden Ansprüche.
b) Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Verwender ab. Der Abnehmer ist auch nach Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Abnehmers kann der Verwender verlangen, dass der Abnehmer an den Verwender die abgetretenen Forderungen, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
c) Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Abnehmer hat den Verwender von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen sind vom Abnehmer zu tragen.
d) Ferner ist der Abnehmer verpflichtet, Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie aller Umstände, die die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Verwenders vereiteln könnten, unverzüglich anzuzeigen.
e) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
f) Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist der Verwender nach vorangegangener Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe der Ware an den Verwender verpflichtet. In der Zurücknahme durch den Verwender liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender würde dies ausdrücklich bestätigen.

6. Gewährleistung, Herstellergarantie

a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mängelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mängelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sacher herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
b) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutztungsdauer an.
c) Die Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich unter Vorlage des Kaufvertrages bzw. Kassenzettels oder in anderer Weise glaubhaft geltend zu machen.
d) Der Gewährleistungsumfang umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und den Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse und Bedienungsfehler entstanden sind. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör (z. B. Filme) ist nicht Bestandteil des Gewährleistungsumfangs.
e) Für gebrauchte Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr.

7. Rücktritt

Der Verwender kann berechtigterweise vom Vertrag zurückzutreten,
a) falls ungünstige Nachrichten über die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Abnehmers bekannt werden;
b) wenn er wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger nicht nur vorübergehender, unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht durchführen kann;
c) wenn bei einer Bestellung zwischen dem Bestelldatum und dem Auslieferungszeitpunkt eine Preiserhöhung seitens des Herstellerwerkes stattgefunden hat und es dem Verwender deshalb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, zu dem genannten Kaufpreis die Ware zu veräußern, insbesondere die Ware vom Verwender unter Einkaufspreis weiter veräußert werden müsste, und er sie in dem vorgenannten Zeitraum nicht am Lager hatte. Dies gilt nur dann, wenn der Verwender gegenüber dem Herstellerwerk verpflichtet ist, den neuen höheren Kaufpreis zu bezahlen.

8. Reparaturen

Für Reparaturaufträge/Werkverträge gelten die Vereinbarungen gemäß Reparatur-Service.

9. Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkungen

a) Für Schäden unserer Kunden haften wir in vollem gesetzlichem Umfang, soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine Organe oder leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens; eine Haftung für Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (auch wegen Verschuldens bei Vertragshandlungen oder positiver Vertragsverletzung). Sie erfassen jedoch nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehenden Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragter Dritter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
b) Bei Mietverträgen ist zu beachten, dass der Mieter für den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt zu sorgen hat. Der Mieter hat bei Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
c) Bei Verlust und Beschädigung von Fotoarbeiten, Filmen, Dias, Negativen oder Speichermedien kann Ersatz nur in Höhe des Materials (Ersatz durch Lieferung neuen Materials gleicher Art und Menge) geleistet werden. Weitgehende Ansprüche sind nur unter den Voraussetzungen von 9 a) gegeben. Falls eine über den Rahmen der üblichen Sorgfalt hinausgehende Behandlung von Filmmaterial etc. gewünscht wird, muss der Abnehmer den Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und sich eine dahingehende Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen. Sonst entsteht für den Verwender keine zusätzliche Einstandspflicht. Der Abnehmer hat in jedem Falle den Verwender auf evtl. Schadenrisiken und die evtl. Schadenshöhe hinzuweisen.

10. Verjährung

Die Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

11. Nebenabreden

a) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
b) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft des Verwenders.
c) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis erge-benden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft des Verwenders, soweit der Abnehmer entweder selbst Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondermögen ist.
d) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
e) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Passau

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